Schalten Sie ab vom Alltag und entspannen Sie tief bei der warmen Ölung.
Anspruch auf eine Kur (ambulante, wohnortsferne Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme nach §23/2 SGB V) hat jeder gesetzlich Versicherte, bei dem die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Eine ambulante Kur kann alle drei Jahre und eine stationäre Kur alle vier Jahre erneut beantragt werden.
Nach einem Gespräch mit dem Hausarzt bescheinigt dieser Ihnen die medizinische Notwendigkeit. Er empfiehlt, je nach Krankheitszustand eine ambulante oder stationäre Behandlung.
Kurantrag gemeinsam mit der Begründung des Hausarztes zur Notwendigkeit der Kur bei der Kranken- oder Rentenversicherung, ggf. Beihilfe einreichen. Den gewünschten Aufenthaltsort angeben.
Die Überprüfung des Antrags erfolgt durch den medizinischen Dienst, den Vertrags- oder Amtsarzt.
Die zuständige Krankenkasse, Rentenversicherung oder Beihilfestelle erteilt die Genehmigung.
Wird der Kurantrag abgelehnt, kann der Patient – am besten mit Unterstützung des behandelnden Arztes – schriftlich Widerspruch einlegen. 50 Prozent der in erster Instanz abgelehnten Anträge haben nach dem Widerspruch Erflog!
Alternativ können Patienten eine Kur auf Selbstzahler-Basis machen. Die Kosten für die Übernachtung muss der Patient selbst tragen. Die Leistungen nach den bundesweit gültigen Heilmittelrichtlinien verschreibt der Kurarzt im Heilbad oder Kurort. Die Kosten für Heilmittelanwendungen und Kurarzt werden dabei ebenfalls vom Patienten übernommen.
Bei der ambulanten Kur kann der Kurende einen anerkannten Kurort frei wählen.
Eine ambulante Kur dauert in der Regel drei Wochen. Je nach Schwere der Krankheit ist eine Verlängerung möglich.
Bei der ambulanten Kur in anerkannten Kurorten übernimmt die Kasse 100 Prozent der Kurarzt-Kosten und 90 Prozent der Kurmittel. Hier liegt die Eigenbeteiligung bei 10,00 Euro pro Verordnung und 10 Prozent der Kurmittel. Es kann auch ein Zuschuss für Unterkunft, Kurbeitrag und Verpflegung gezahlt werden.